§ 62 EStG – Geduldete Ausländer haben noch keinen Anspruch auf Kindergeld
In Deutschland nur geduldete Ausländer haben auch nach der rückwirkend ab dem 1.1.2006 geltenden gesetzlichen Neuregelung des § 62 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld. Das gilt selbst dann, wenn sie sich mehrere Jahre lang hier aufhalten und als Angestellte oder Selbstständige erwerbstätig sind. Denn der Gesetzgeber hat den Kindergeldanspruch zulässigerweise auf Ausländer beschränkt, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, so die einhelligen Urteile von BFH und FG Düsseldorf.
Nach dem geänderten § 62 Abs. 2 EStG haben Ausländer allerdings Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind. Sind sie nur geduldet, steht ihnen danach weiterhin kein Kindergeld zu. Dieser Ausschluss verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG und trägt auch der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung. Danach gilt lediglich eine unterschiedliche Behandlung je nach Art des Aufenthaltstitels als verfassungswidrig. Es wurde aber nicht die grundsätzliche Zielsetzung bemängelt, Kindergeld nur für Ausländer mit voraussichtlich dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland vorzusehen.
Bei geduldeten Ausländern kann nicht typisierend von einem auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland ausgegangen werden. Denn mit der befristeten Duldung wird kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet, sondern nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt. Die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht wird dadurch nicht beseitigt. Das rechtfertigt, Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund des rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalts eine langfristige Integration in Deutschland beabsichtigen.
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