· Fachbeitrag · § 62 EStG
Kindergeld-Regelung für Nicht-EU-Ausländer verfassungswidrig
Das BVerfG hat eine Kindergeldregelung für verfassungswidrig und nichtig erklärt, die von 2006 bis 2020 in Kraft war und vorsah, dass nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt war, einen Kindergeldanspruch nur dann hatten, wenn sie neben einem dreijährigen Aufenthalt auch bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllten. |
Grundsatz
Bei der zugrunde liegenden Vorschrift handelt es sich um § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG 2006. Danach war die Gewährung von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstitel sie verfügen: Während jene mit stets unbefristeter Niederlassungserlaubnis und jene mit befristeter Aufenthaltserlaubnis, sofern diese eine Erwerbstätigkeit erlaubte oder erlaubt hatte, einen Kindergeldanspruch hatten, waren solche, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt war, nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllten.
Entscheidung
Das BVerfG hat nun acht Jahre nach den Vorlagen des niedersächsischen FG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG 2006 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Regelung bewirkt eine Ungleichbehandlung zwischen zwei Teilgruppen von Ausländern mit humanitärem Aufenthaltstitel. Diese Ungleichbehandlung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Fehlen eines Kindergeldanspruchs im Regelfall durch den Anspruch auf Sozialleistungen kompensiert wird. Denn auch in diesem Fall kann es zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung derjenigen Ausländer kommen, die keinen Kindergeldanspruch haben.
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