§ 64 EStG - Getrennt lebende Eltern dürfen Kindergeldzufluss bestimmen
Ist ein Kind getrennt lebender Eltern sowohl im Haushalt des Vaters als auch der Mutter aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, den die Eltern als Berechtigten bestimmt haben. Hierbei bleibt eine vor der Trennung der Eltern getroffene Regelung so lange wirksam, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird, so der BFH in seinem Urteil vom 23.3.2005.
Hierbei ging es um Kinder geschiedener Eltern, die sich seit der Trennung tagsüber bei der Mutter und nachts beim Vater aufhalten. Die Familienkasse zahlte das Kindergeld an den Vater aus, weil er den Kindern eine Unterhaltsrente zahlte. Keine Rolle bei der Entscheidung spielte die Tatsache, dass die Eltern bereits vor der Trennung eine Auszahlung an die Mutter vereinbart hatten.
Laut BFH wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten gemäß § 64 Abs. 2 EStG grundsätzlich demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Trifft das aber auf beide Elternteile zu und verbringt das Kind in etwa gleich viel Zeit in den jeweiligen Wohnungen, bietet das Gesetz keine ausdrückliche Lösung. Es ist sachgerecht, insoweit § 64 Abs. 2 S. 2 EStG analog anzuwenden. Nach dieser Vorschrift bestimmen bei Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt beide Berechtigten untereinander den vorrangig Berechtigten. Diese Regelung muss auch für die gleichmäßige Aufnahme eines Kindes in zwei Haushalte gelten. Denn in beiden Fällen sind die Berechtigten typischerweise in gleicher Höhe mit den Leistungen für das Kind belastet.
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