§ 6a EStG - Abfindung der Pensionszusage zum Teilwert kann steuerschädlich sein
Voraussetzung für den Ansatz einer Pensionsverpflichtung als Rückstellung in der Steuerbilanz ist gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG unter anderem, dass die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, auf Grund dessen die Pensionsleistung oder -anwartschaft gemindert oder entzogen werden kann. Der BFH hatte es bislang als steuerschädlich angesehen, wenn für eine Pensionsanwartschaft der Vorbehalt besteht, dass die Zusage jederzeit zum Teilwert abgefunden werden kann. Das BMF übernimmt jetzt mit Schreiben vom 6.4.2005 die Inhalte dieser BFH-Auffassung.
Der Teilwert ist auf Grund der sukzessiven Ansammlung der Pensionsrückstellung geringer als der Barwert der zukünftigen Leistungen. Sich am Teilwert orientierende Abfindungsklauseln führen demnach zu einem Nichtausweis der Pensionsrückstellung. Wenn sich die Abfindung nach dem Barwert der zukünftigen Pensionsleistungen zum Zeitpunkt der Abfindung bemisst, sind die Abfindungsklauseln aber steuerunschädlich.
Auf Grund des Schriftformerfordernisses für Pensionszusagen muss das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Abfindungshöhe eindeutig und präzise aus einer schriftlich fixierten Vereinbarung hervorgehen. Diese Verwaltungsgrundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Aus Vertrauensschutzgründen werden jedoch Abfindungsklauseln auf Basis des Teilwertes, die bis zum Tag der Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens im BStBl vereinbart wurden, nicht beanstandet, sofern sie anschließend bis zum 31.12.2005 schriftlich angepasst werden.
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