· Fachbeitrag · § 6a EStG
Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung
Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, „wenn und soweit“ die in § 6a Abs. 1 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält. |
Sachverhalt
Eine 1984 gegründete GmbH mit den alleinigen Gesellschaftern Z und Y erteilte beiden Gesellschaftern im November 1985 inhaltsgleiche Pensionszusagen für eine Altersrente bei Ausscheiden aus der GmbH. Bei den Gesellschaftern Z und Y handelte es sich um den 1. Geschäftsführer, der 1951 geboren wurde und den 2. Geschäftsführer, der 1953 geboren wurde. Beiden sollte mit Erreichen der Altersgrenze eine Pension in Höhe von 66,67 % des Aktivgehalts pro Monat gezahlt werden. Zugleich wurde eine Witwenrente zugunsten der jeweiligen Ehepartner (60 % der Anwartschaft auf Altersrente) vereinbart.
Am 1.10.1992 wurden die Pensionszusagen neu gefasst und die alten Zusagen aufgehoben. Als Altersgrenze wurde jetzt der letzte Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, festgelegt. Zugleich wurde Folgendes wörtlich bestimmt:
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