§ 6a EStG - Auflösung einer Pensionsrückstellung bei zuvor nicht erfasster vGA
Stellt die Zuführung zur Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, erhöht sie den Gewinn der Gesellschaft außerbilanziell. Ist diese Hinzurechnung unterblieben und verfahrensrechtlich eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge später nicht mehr als vGA berücksichtigt werden. Fällt die Versorgungszusage später weg, ist die Pensionsrückstellung um die bereits tatsächlich erfasste vGA der Vorjahre zu kürzen. Mit diesem Tenor bestätigt der BFH sowohl seine bisherige Rechtsprechung zur nachträglichen Gewinnkorrektur, als auch die Verwaltungsauffassung zur Gewinnerhöhung bei Auflösung.
Im Urteilsfall hatte die Betriebsprüfung eine Pensionszusage als im Zeitpunkt der Zusage nicht mehr erdienbar eingestuft. Daher sollte die Rückstellung in der ersten noch offenen Veranlagung aufgelöst und als vGA erfasst werden. Laut BFH-Rechtsprechung besteht die Rechtsfolge einer vGA aber weder in der Kürzung von Betriebsausgaben, noch in einer Bilanzberichtigung. Da es nur zu einer außerbilanziellen Gewinnkorrektur kommt, bleibt eine gebildete Pensionsrückstellung hiervon unberührt.
Stirbt der Pensionsberechtigte, ist wegen Wegfalls der Verpflichtung die noch bestehende Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen. Erst auf einer zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Sofern die bereits bei der jeweiligen Zuführung erfasst wurde, würde derselbe Betrag nochmals versteuert. Daher muss der Gewinn im Wege einer Gegenkorrektur um die tatsächlich bereits erfasste und versteuerte vGA der Vorjahre außerbilanziell wieder gekürzt werden.
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