§ 6a EStG - Bezug zu künftigen gewinnabhängigen Leistungen darf nicht bestehen
Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden, wenn die Zusage keine Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist nach einem Beschluss des BFH bei Gewinntantiemen der Fall, die nach Erteilung der Pensionszusage entstehen. Nur Gehaltsbestandteile, die von bereits entstandenen Gewinnen abhängen, dürfen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden.
Anderenfalls könnten Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen so gestalten, dass sich eine volle Ausfinanzierung in den Gewinnjahren ergibt und gebildete Pensionsrückstellungen in Verlustjahren gewinnerhöhend aufgelöst werden. Dadurch würde die Rückstellung die Funktion eines Gewinnspeichers übernehmen, der in ertragreichen Jahren eine Besteuerung von erwirtschaftetem Gewinn verhindert, um in ertragsschwachen Jahren zur Finanzierung herangezogen zu werden.
Der Teil der Pensionsleistungen, der auf künftigen freiwilligen gewinnabhängigen Zahlungen beruht, ist wirtschaftlich durch die künftige Gewinnbeteiligung verursacht und nicht allein durch die in der Vergangenheit erteilte Pensionszusage. Dadurch werden künftige gewinnabhängige Gehaltsbestandteile von der steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen, um insbesondere ein gewinnabsaugendes Schwanken der Pensionsrückstellung zu verhindern. Dieser Regelungszweck würde unterlaufen, würde man auf den jeweiligen Bilanzstichtag abstellen und alle gewinnabhängigen Vergütungsbestandteile bis zu diesem Zeitpunkt für die Rückstellung berücksichtigen. Hierdurch drohen im Ergebnis nämlich gerade jene Schwankungen der Rückstellungen, die durch § 6a Abs. 2 Nr. 2 EStG verhindert werden sollen.
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