§ 6a EStG - Pensionsrückstellung bei Leistungen durch Versorgungskassen
Ist der Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse und erteilt er seinen Arbeitnehmern eine Pensionszusage, können die späteren Leistungen durch Umlage- oder Erstattungsverfahren finanziert werden.
- Beim Umlageverfahren ermittelt die Kasse die zu zahlenden Versorgungsleistungen, die von den in Solidargemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeitgebern finanziert werden. Die späteren Versorgungsleistungen werden unmittelbar von der Versorgungskasse an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt.
- Beim Erstattungsverfahren gewährleistet die Versorgungskasse dagegen ausschließlich die Durchführung der einzelnen Pensionsverpflichtungen (z.B. Berechnung und Auszahlung der Altersversorgungen). Der Arbeitgeber muss der Versorgungskasse die hierfür erforderlichen Aufwendungen erstatten.
Nach zwei Urteilen des BFH kann der Arbeitgeber beim Umlageverfahren keine Pensionsrückstellungen bilden, weil seine unmittelbare Inanspruchnahme aus den Pensionszusagen unwahrscheinlich ist und die Versorgungskasse voraussichtlich ihre Verpflichtungen erfüllen wird. Dem schließt sich die Finanzverwaltung in einem aktuellen Schreiben an und zwar unabhängig davon, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungszusagen handelt.
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