§ 6a EStG - Pensionszusage muss nur vom Verpflichteten unterschrieben sein
Bei einer Pensionszusage werden die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen in der Regel vom Betrieb unterschrieben und eine Kopie geht dann an die begünstigten Angestellten. Anschließend wird eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und die sich daraus ergebenden Ansprüche werden verpfändet. Bei diesem in der Praxis üblichen Vorgehen lehnten sowohl Finanzamt als auch das Finanzgericht die Bildung einer Rückstellung ab, da die Unterschrift des Arbeitnehmers fehlte. Die sei aber notwendige Bedingung für eine schriftliche Pensionszusage im Sinn von § 6a Abs.1 Nr. 3 EStG.
Dies sieht der BFH anders. Die Schriftform ist bereits dann gewahrt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem geforderten Inhalt abgibt und der Adressat dieses Angebot mündlich annimmt. Denn das Gesetz fordert lediglich eine schriftliche Erteilung, nicht jedoch eine schriftliche Pensionsvereinbarung. Im Urteilsfall wurde die Annahme der Versorgungszusage dadurch erfüllt, dass die Arbeitnehmer der Verpfändung der Rückdeckungsansprüche zugestimmt hatten.
Praxishinweis: Zwar ist gemäß § 6a EStG sowie nach der Rechtsprechung eine Reihe von Voraussetzungen für den Ansatz einer steuerlichen Pensionsrückstellung erforderlich. Aber der Formalismus hat seine Grenzen. So hatte der BFH bereits mit Urteil vom 8.12.2004 entschieden, dass eine schriftliche Pensionszusage auch dann vorliegen kann, wenn nicht alle vereinbarten Punkte schriftlich niedergelegt sind. Für die vorgeschriebene Schriftform kommt nach R 41 Abs. 7 EStR jede schriftlich Festlegung in Betracht, aus der sich Art und Höhe des Pensionsanspruchs ergibt, z.B. in Form einer Gesamtzusage oder einer Tarifvereinbarung. Bei einer Gesamtzusage an die Belegschaft reicht es bereits aus, wenn die entsprechenden Kriterien am schwarzen Brett des Betriebs ausgehängt werden.
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