§ 6a UStG - Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Weist eine Rechnung nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hin oder wird keine Verbringungserklärung gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegeben, kann der Belegnachweis nach Auffassung des BFH nicht mehr geführt werden. Die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen lässt sich nämlich nur in Anspruch nehmen, wenn die nach §§ 6a Abs. 3 UStG und 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt sind. Kommt der Unternehmer der Nachweispflicht nicht oder nur unvollständig nach oder erweisen sich die Angaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen.
Mit einer Rechnung, die keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthält, kann der Unternehmer den erforderlichen Belegnachweis dann nicht mehr führen.
Praxishinweis: Zu den Maßnahmen, die zulässigerweise vom Unternehmer gefordert werden können, gehört die Erteilung einer Rechnung, die auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Steuerfreiheit hinweist. Ohne eine derartige Rechnung ergibt sich für den Abnehmer der Lieferung kein Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und der hiermit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung.
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