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  • § 6b EStG - Anforderungen an das Ersatzwirtschaftsgut und die Investitionsfrist

    Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich hinsichtlich der 6b-Rücklage mit der Frage, ob die vierjährige Investitionsfrist verlängert werden kann und inwieweit die Übertragung auf ein unentgeltlich erworbenes Grundstück möglich ist.  

     

    Rücklage ist bei fristgemäßer Bauplanung übertragbar

     

    Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichen Anlagegegenständen können über eine 6b-Rücklage auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden, die innerhalb der folgenden vier Jahre angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor Ende des vierten Jahres begonnen wird. Anderenfalls ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Diese gewinnerhöhende Auflösung kann nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen unterbleiben, wenn nach vier Jahren ein konkretes Investitionsvorhaben beabsichtigt ist. Es kommt daher nicht auf den Beginn der Bauarbeiten an, sondern auf die vorangehende Einreichung des Bauantrags. Wird das Vorhaben dann aufgrund des Antrags später tatsächlich innerhalb der Sechsjahresfrist durchgeführt, kann die Rücklage wirksam übertragen werden.  

     

    Ernsthaft begonnene und später umgesetzte Planungsarbeiten sind als Beginn der Herstellung anzusehen. Die Planungskosten zählen steuerlich zu den Gebäudeherstellungskosten und sind zu aktivieren, auch wenn die Bauarbeiten noch nicht begonnen haben. Insoweit bilden Planung und Errichtung des Bauwerks einen einheitlichen Vorgang und sind für die Verlängerung der Übertragungsfrist zu berücksichtigen. Unerheblich ist, wenn das fertige Werk anschließend von den Plänen abweicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorbereitung für die eigentliche Bauausführung anschließend im Wesentlichen umgesetzt und innerhalb von sechs Jahren fertiggestellt wird.