§ 6b EStG - Rücklage in der Sonderbilanz kann noch nachträglich gebildet werden
Veräußert ein Mitunternehmer sein Sonderbetriebsvermögen, kann der realisierte Gewinn in eine steuerliche 6b-Rücklage eingestellt werden. Der Passivposten ist dann in der Sonderbilanz des Gesellschafters zu bilden. Dies gilt nach der BFH-Rechtsprechung auch dann, wenn der Mitunternehmer bis zum Bilanzstichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Das Wahlrecht zur Rücklagenbildung bei Sonderbetriebsvermögen kann dabei nur vom betroffenen Gesellschafter persönlich ausgeübt werden. Das gilt analog zur Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen. Auch diese Zuordnungsentscheidung kann nur vom Mitunternehmer und nicht etwa von der Gesellschaft getroffen werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz mit dem betreffenden Gesellschafter abgestimmt ist. Diese Vermutung greift auch für Bilanzierungswahlrechte, kann allerdings durch den Mitunternehmer widerlegt werden. Eine solche grundsätzliche Annahme gilt aber nicht mehr, wenn der betreffende Mitunternehmer bei Aufstellung der Bilanz bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist oder ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Diese Ausnahmen führen dann dazu, dass eine dem Finanzamt eingereichte Sonderbilanz nicht dem Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 EStG unterliegt. Somit kann der Gesellschafter auch noch nachträglich erstmalig sein Wahlrecht wahrnehmen, eine 6b-Rücklage zu bilden. Das gilt immer dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zu einer Abstimmung zwischen Gesellschaft und Beteiligtem gekommen ist.
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