§ 6b EStG - Voraussetzung für eine Rücklage bei einem Besitzerwechsel
Der BFH hatte sich jetzt in zwei Urteilen mit der Frage zu befassen, ob ein Rechtsnachfolger die § 6b-Rücklage wie der Vorgänger nutzen kann. Eine Bedingung ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört haben. Durch den Betriebsübergang gegen Versorgungsleistungen verlieren Grundstücke weder ihre Eigenschaft als Anlagevermögen noch hat dies Einfluss auf die Sechs-Jahres-Frist. Diese Form der Übergabe ist nämlich einer unentgeltlichen Übertragung gleichgestellt. Dazu gehört neben der Fortführung der Buchwerte der vollständige Eintritt des Rechtsnachfolgers in die Rechtsstellung des Vorgängers.
Nichts anderes gilt für die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Zwar ist der Vorgang ein entgeltliches tauschähnliches Geschäft. Wird aber vom Wahlrecht zur Fortführung der Buchwerte Gebrauch gemacht, treten die mit einer unentgeltlichen Übertragung vergleichbaren Rechtsfolgen ein. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen des eingebrachten Betriebs wird der Personengesellschaft unabhängig davon zugerechnet, ob die Übertragung von Veräußerungsgewinnen einer Personengesellschaft gemäß § 6b EStG gesellschafts- oder gesellschafterbezogen stattfindet. Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung, Abspaltung oder Teilübertragung auf andere Körperschaften über, tritt die übernehmende Körperschaft nach §§ 11 bis 13 UmwStG in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein und zwar auch hinsichtlich der den Steuergewinn mindernden § 6b-Rücklage. Diese geht insoweit auf die übernehmende Körperschaft über, als sie bei der übertragenden Gesellschaft für ein Wirtschaftsgut gebildet wurde, das einem Teilbetrieb zuzurechnen war. Liegt kein Übergang eines Teilbetriebs vor, ist die Rücklage aufzulösen.
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