§ 7 AStG - Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt bei wirtschaftlicher Tätigkeit
Der EuGH hatte im Grundsatzurteil Cadbury Schweppes entschieden, dass es mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist, wenn Gewinne nur wegen eines niedrigeren Besteuerungsniveaus im Sitzland hinzugerechnet werden. Denn Konzernen steht es frei, zur Gewinnverlagerung eine Tochtergesellschaft in einem Niedrigsteuerland zu gründen. Ob es in der Heimat dadurch zu Steuerausfällen kommt, ist kein Rechtfertigungsgrund für einschränkende Maßnahmen des nationalen Gesetzgebers. Ausnahmen gelten lediglich bei eindeutigem Missbrauch wie etwa einer Briefkastenfirma.
Die Finanzverwaltung wendet das Urteil in allen offenen Fällen an. Danach unterbleibt die Hinzurechnung, wenn die beherrschte Gesellschaft ungeachtet von steuerlichen Motiven tatsächlich im Ausland angesiedelt ist. Insoweit sind die §§ 7bis 14 AStG nicht mehr anzuwenden, wenn eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat nachweist, dass sie dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Diese Voraussetzung ist erfüllt bei aktiver und nachhaltiger Teilnahme am dortigen Marktgeschehen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und bei Beschäftigung von qualifiziertem Personal. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Einkünfte aufgrund eigener Aktivitäten erzielt werden, beim Leistungsaustausch mit überwiegend nahestehenden Personen die Leistungen für die Empfänger wertschöpfende Bedeutung haben und die Kapitalausstattung in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Wertschöpfung steht.
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