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  • § 7 ErbStG – Außergewöhnliche Zuwendungen an Vereine lösen Schenkungsteuer aus

    Leistungen an einen Sportverein, die nicht satzungsmäßig oder durch Beschluss allen Vereinsmitgliedern auferlegt sind, unterliegen als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer. Das gilt nach der BFH-Auffassung immer dann, wenn ihnen keine entsprechende Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Förderers, z.B. auf die Zusammensetzung der Sportmannschaft Einfluss nehmen zu können, gilt hierbei nicht als Gegenleistung. Diese Konstellation ist klassisch bei einem Fußballverein, wenn der Mäzen auch in die sportlichen Entscheidungen eingreifen darf und im Gegenzug Spielergehälter, Prämien oder Ablösesummen finanziert. Das läuft formal oft im Rahmen von Darlehensverträgen, die aber keine konkrete Rückzahlungsverpflichtung des Vereins enthalten. 

     

    In solchen Fällen handelt es sich um eine Zweckschenkung, die auch zivilrechtlich als unentgeltlich gilt. Denn hier ist das Prämienversprechen des Förderers nicht von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig. Zwar sind freigebige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck nicht als unentgeltlich anzusehen. Bei außerordentlichen oder nicht satzungsmäßig allen Vereinsmitgliedern auferlegten Beiträgen findet jedoch ein wirtschaftlicher Wertetransfer statt, der nicht mit der Hoffnung auf eine mittelbare Verbesserung der eigenen Vermögenslage verbunden ist. 

     

    Praxishinweis: Dabei ist jede einzelne Zuwendung als gesonderte Schenkung festzusetzen und alle Beträge innerhalb des Zehnjahreszeitraums zusammenzurechnen, sodass es schnell zu hohen Abgaben kommen kann. Hierbei darf nach § 18 ErbStG ein jährlicher Freibetrag von 300 EUR abgezogen werden. Mandanten mit engen Vereinskontakten sollten auf diese Gefahr hingewiesen werden, da derartige Schenkungen meist erst im Nachhinein im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Fahndungsfällen auffällt.