§ 7 ErbStG - Belohnung als Gegenleistung für bisherige Versorgung ist steuerpflichtig
Bei einer Schenkung ist der Zuwendende weder zur Vermögenshingabe rechtlich verpflichtet noch bekommt er dafür eine Gegenleistung. Bei einer nachträglichen Zuwendung für zuvor bereits erbrachte Dienstleistungen ist nach einem rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG der Entlohnungscharakter entscheidend. War eine von vornherein getroffene Entgeltsabrede nicht zugesagt, handelt es sich um eine Vorausleistung auf eine nachträglich ausgleichende Zuwendung, die als Belohnung schenkungsteuerpflichtig ist.
Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden. Dies wird nach § 7 Abs. 4 ErbStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie zur Belohnung gemacht wird. Zwar können Pflege und Betreuung grundsätzlich eine Gegenleistung für eine Zuwendung sein, auch wenn diese nachträglich für bereits erbrachte Dienstleistungen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist aber eine von vornherein getroffene Entgeltabrede.
Ist jedoch zunächst - wie in der Praxis allgemein üblich - für die Pflege kein Entgelt vorgesehen und wird dann im Nachhinein eine Zuwendung dafür geleistet, handelt es sich ohne rechtliche Verpflichtung selbst dann um eine schenkungsteuerpflichtige Belohnung, wenn hierdurch die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und dem Bedachten entstandene Kosten abgegolten werden sollten. Der nachträglichen Anerkennung langjährig andauernder Leistungen kommt der Charakter einer freiwilligen nachträglichen Anerkennung zu. Dies lässt sich nur dadurch entkräften, dass es sich um eine Bezahlung von Leistungen handelt und der Betreute sich vor Jahren verpflichtet hatte, diese zu einem späteren Zeitpunkt entlohnen zu wollen. Das gilt insbesondere dann, wenn er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse schon früher dazu Gelegenheit hatte.
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