§ 7 ErbStG - Gestaltungsmissbrauch bei Kettenschenkung zur Nutzung von Freibeträgen
Die Übertragung von Vermögen über Dritte kann die Nutzung höherer Freibeträge ermöglichen, wenn z.B. Zuwendungen an den Lebensgefährten über das gemeinsame Kind laufen, bei Schwiegerkindern der eigene Nachwuchs zwischengeschaltet wird oder - wie im vom FG Hessen entschiedenen Fall - die Schenkung an die Enkel über deren Eltern abgewickelt wird. Bei diesen Besitzerwechseln auf Umwegen kommt es aber immer wieder zur Prüfung des Gestaltungsmissbrauchs, sofern die Übertragung über Dritte nur steuerlich motiviert ist. Diese Zwischenstation wird insbesondere bei Grundstücksübertragungen offenkundig, weil hier zwei Notarverträge notwendig sind.
Im Urteilsfall kam das FG mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung zu einem Fall des § 42 AO, weil die Mittelsperson keinen eigenen Entscheidungsspielraum hatte. Insgesamt war von einem Gesamtplan und damit von einem einheitlichen Schenkungsvorgang auszugehen. Erhält jemand als Durchgangsperson eine Zuwendung, die er wie bei einer Schenkung unter Auflage aufgrund einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergeben muss, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung vor. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Ausgestaltung der Verträge sowie die angestrebten Ziele der Parteien.
Für eine sachliche Verknüpfung spricht bereits, wenn die Verträge zeitgleich in einem Notartermin abgeschlossen werden, wenn der Schenker auch am zweiten Vertrag beteiligt wird, die Verträge auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und eine einheitliche Regelung der vorweggenommenen Erbfolge darstellen.
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