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  • § 7 ErbStG – Gründung einer Auslandsstiftung ist in der Praxis nicht steuerpflichtig

    Die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Auslandsstiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter weder tatsächlich noch rechtlich frei verfügen kann. Damit überträgt der BFH die vom BMF im Rahmen der Steueramnestie angebotene Ausnahmeregelung auf sämtliche Fälle, in denen der ehemalige Besitzer über sein Vermögen in der Stiftung ähnlich wie über sein eigenes Depot weiterhin verfügen kann. Der Umweg über den Stiftungsmantel löst damit weder bei Gründung noch bei späterer Auflösung einen steuerpflichtigen Erwerb aus, sodass die hohen Abgaben unter der Steuerklasse III entfallen. Das BMF wendet die geänderte Rechtsauffassung nunmehr ebenfalls grundsätzlich an.  

     

    Zwar gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts als Schenkung. Eine Schenkung setzt aber voraus, dass die Leistung unentgeltlich ist und zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt. Hierzu muss der Empfänger über das Zugewendete frei verfügen können. Daran fehlt es, wenn der Stifter vertraglich alle Rechte am gesamten Stiftungsvermögen hat und frei über die Vermögensverwaltung entscheiden kann.  

     

    Praxishinweis: Zu beachten ist, dass das Einkommen von Familienstiftungen mit Sitz im Ausland dem Stifter zugerechnet wird. Nach § 15 AStG muss der Stifter es jährlich versteuern, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ihm tatsächlich Einkünfte aus der Stiftung zufließen. Diese Regelung verstößt laut EU-Kommission gegen die Grundsätze des freien Kapital- und Personenverkehrs. Die Kommission hat Deutschland daher förmlich ersucht, die Vorschriften für ausländische Familienstiftungen zu ändern, und ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.