Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • § 7 ErbStG - Kontozahlung auf Oder-Konto kann Schenkungsteuer auslösen

    Zahlungen eines Ehegatten auf das gemeinsame Oder-Konto der Eheleute führen zu freigebigen Zuwendungen nach § 7 ErbStG an den anderen Partner. Wird Schenkungsteuer festgesetzt, muss das FA aufgrund der Feststellungslast nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum anderen Gatten tatsächlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Maßgebend hierfür sind nach Einschätzung des BFH die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Ohne Vereinbarungen ergibt sich das vor allem aus dem Verhalten der Eheleute. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Oder-Konto zugreift, umso mehr spricht für einen gleichberechtigten Kontoinhaber. Verwendet er dagegen nur im Einzelfall einen Betrag, deutet das eher auf die Beschränkung der Zuwendung auf diese Summe hin. Allein eine Einzahlung auf dem Oder-Konto ist aber kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte an dem eingezahlten Betrag beteiligt sein soll.  

     

    Gibt es hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt hingegen der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll - etwa, wenn er zivilrechtlich zur Rückgewähr des überlassenen Betrags verpflichtet ist, denn dann fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Empfängers.  

     

    Allein eine Einzahlung auf dem Oder-Konto ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte beteiligt sein soll. Kann der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht vollständig aufgeklärt werden, ist zu entscheiden, zu wessen Lasten die fehlende Vorlage von maßgeblichen Tatsachen geht.