§ 7 ErbStG – Steuergünstige Kettenschenkung kann Gestaltungsmissbrauch sein
Im BFH-Urteil vom 10.3.2005 ging es um eine Schenkung von Eltern über das eigene Kind an dessen Ehepartner. Es sollten die hohen persönlichen Freibeträge zwischen Eltern und Kind bei der erste Schenkung und zwischen Kind und seinem Ehegatten bei der zweiten Schenkung ausgenutzt werden. Diese steuergünstige Gestaltung gelingt nur, wenn die Mittelsperson über die weitere Verwendung des erhaltenen Vermögens selber frei entscheiden kann. Nur wenn sie es in ihrer Hand hat, eine weitere Schenkung ausführen zu können, akzeptiert das Finanzamt die zweifache Übergabe.
Im vorliegenden Fall übertrugen Eltern ihrer Tochter eine Immobilie. Laut Notarvertrag sollte sie die eine Hälfte erhalten und anschließend ihr Ehemann über sie als ehebedingte Zuwendung die andere Hälfte. Maßgeblich für die Beurteilung einer solchen Kettenschenkung und der Frage, ob ein oder zwei Vorgänge vorliegen, sind die Vertragsinhalte sowie die angestrebten Ziele der Parteien. Ziel der Eltern war es, das Grundstück Tochter und Schwiegersohn gleichermaßen zukommen zu lassen. Der Umweg über das eigene Kind diente lediglich der Ausnutzung der höheren Freibeträge. Somit liegt ein Gestaltungsmissbrach vor.
Um den Missbrauchsvorwurf zu umgehen, müssen die Parteien daher sowohl vertragliche als auch zeitliche Komponenten beachten. Wird der Mittelsperson Vermögen zugewendet, das diese erst nach Monaten an den Endempfänger verschenkt, kann eher von einer eigenen Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden. Gibt es keine schriftlichen Verpflichtungen, wonach Geld oder Immobilien zwingend weiterzugeben sind, hat das Finanzamt wenig Anhaltspunkte, um den Gestaltungsmissbrauch zu beweisen.
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