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  • § 7 ErbStG – Verdeckte Gewinnausschüttung kann zu steuerpflichtiger Schenkung führen

    Zahlt eine GmbH auf Veranlassung ihres Gesellschafters einer nahe stehenden Person überhöhte Vergütungen, liegen regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen nach § 7 ErbStG zwischen dem Gesellschafter und der nahe stehenden Person vor. Nach Ansicht des BFH kann es jedoch zu einer Schenkung durch die GmbH kommen. Im Urteilsfall hatte der Ehemann als Gesellschafter-Geschäftsführer einen freien Mitarbeitervertrag mit seiner Ehefrau abgeschlossen. Sie erhielt überhöhte Vergütungen. Diese wurden in Höhe des unangemessenen Betrags als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Ehemann behandelt.  

     

    Darüber hinaus liegt aber keine steuerpflichtige Schenkung des Ehemanns an seine Frau vor. Denn es fehlt hier an der erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Paar. Zwar wird ertragsteuerlich die verdeckte Gewinnausschüttung so beurteilt, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und an die nahe stehende Person weitergegeben. Doch wird diese Einordnung nicht auf die Schenkungsteuer übertragen. Für eine freigebige Zuwendung kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an. 

     

    Der BFH brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob in der Zahlung der überhöhten Vergütungen eine freigebige Zuwendung der GmbH an die Ehefrau als nahe stehende Person vorliegt. Er ließ aber erkennen, dass dies als gemischte freigebige Zuwendungen zu beurteilen sein könnte.