§ 7 ErbStG - Zahlung für Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist eine Schenkung
Ehepaare können zu Beginn der Ehe vertraglich vereinbaren, dass ein Ehegatte auf einen nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet. Der für diesen Teilverzicht als Ausgleich gezahlte Geldbetrag ist als freigebige Schenkung zu beurteilen. Der Verzicht stellt dabei keine Gegenleistung dar. Im BFH-Fall wurde laut notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart, dass die Ehefrau monatlich höchstens 5.000 EUR Unterhalt bekommen sollte. Zum Ausgleich zahlte ihr der Ehemann rund 800.000 EUR, die mit dem Zeitpunkt der Hochzeit fällig wurden.
Bei der Zahlung handelt sich um einen unentgeltlichen Erwerb, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Dass die Ehefrau auf einen zukünftigen Anspruch auf Unterhalt teilweise verzichtet hat, löst allein keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, bleiben nicht in Geld ermittelbare Gegenleistungen unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn der Bedachte auf Ansprüche verzichtet, die ihm möglicherweise in Zukunft zustehen werden.
Bei Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Hochzeit ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und wie sich dann die Höhe des Unterhalts bemisst. Nach § 4 BewG werden Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt ist, erst mit Eintritt der Bedingung berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt auch beim Verzicht auf nachehelichen Unterhalt. Da der Mann weder zum Abschluss des Ehevertrags noch zur Zusage des Geldbetrags verpflichtet war, handelt es sich bei der Zahlung um eine freigebige Zuwendung.
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