§ 7 ErbStG - Zinsloser Kredit gilt als Schenkung
Als Schenkung gilt jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Gebers bereichert wird. Vor diesem Hintergrund stellt die Einräumung eines zinslosen Darlehens nach einem Urteil des FG Köln eine Schenkung dar, weil der Begünstigte das überlassene Kapital unentgeltlich nutzen kann. Die Vermögensminderung aufseiten des Schenkers und die Bereicherung beim Kreditnehmer müssen dabei nicht identisch sein, sofern die Zuwendung bewusst erfolgt.
Der Schenker verzichtet auf eine übliche Einnahmemöglichkeit und erhält sein Kapital später zum gleichen Betrag zurück. Dies entspricht aber nur dann seinem Nennwert, wenn eine Verzinsung des Darlehens erfolgt. Ohne eine solche Verzinsung ist der Rückerstattungsanspruch durch Zeitablauf wertgemindert. Dies stellt eine Entreicherung des Kreditgebers und einen Vorteil für den Darlehensnehmer dar. Als steuerpflichtige Zuwendung gilt dabei der Teilbetrag des Kapitals, der nicht durch die abgezinste Rückzahlungspflicht ausgeglichen wird. Der Steuertatbestand wird dabei schon mit der Kapitalhingabe vollzogen und nicht zunächst nur versprochen. Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist die Nutzungsmöglichkeit, die als schenkungsteuerliche Bereicherung mit dem Kapitalwert, also dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen ist. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %. Es sei denn, es steht ein anderer Wert fest. Der Vervielfältiger aus Anlage 9a zu § 13 BewG bemisst sich dann an der Laufzeit des Darlehensvertrags und wird mit dem Jahreswert multipliziert.
Hinweis: Ein zinsloses Darlehen im Betriebsvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit dem abgezinsten Betrag in der Steuerbilanz zu passivieren und führt daher zu einem außerordentlichen Ertrag.
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