§ 7 EStG - AfA-Bemessungsgrundlagen nach Einlage ins Betriebsvermögen
Werden bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften ins Betriebsvermögen eingelegt, ist eine vom Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abweichende AfA-Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Hierbei hatte sich der BFH zu einer von der Verwaltungsauffassung abweichenden Regelung entschieden, wodurch insgesamt kein AfA-Volumen verloren geht, aber auch keines doppelt berücksichtigt wird (s. AStW 10, 158). Deshalb sind die bisherigen AfA-Beträge grundsätzlich vom Einlagewert und nicht mehr von den ehemaligen historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Hierzu zählen die normale und erhöhte AfA sowie Sonderabschreibungen.
Diese Rechtsprechung setzt das BMF nun um. Danach bemisst sich die AfA-Bemessungsgrundlage abweichend von R 7.3 Abs. 6 S. 1 und 2 EStR. Berücksichtigt wird auch § 7 Abs. 1 S. 5 EStG, der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführt wurde. Dabei ist zwischen vier verschiedenen Rechenmethoden zu unterscheiden, die im BMF-Schreiben jeweils mit einem Rechenbeispiel als Fallgruppe dargestellt werden.
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