AfA-Bemessungsgrundlage - Vier verschiedene Rechenwege nach einer Einlage
Werden Wirtschaftsgüter nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Privatbereich ins Betriebsvermögen eingelegt, bemisst sich der Einlagewert nach dem Teilwert oder den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Einlage innerhalb von drei Jahren. Die AfA-Bemessungsgrundlage wird hingegen abweichend hiervon berechnet. Aufgrund der BFH-Rechtsprechung und einer Änderung über das Jahressteuergesetz 2010 sind dabei vier verschiedene Alternativen möglich (BMF 27.10.10, IV C 3 - S 2190/09/10007).
Der Einlagewert
1. ist höher als die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Die AfA berechnet sich nach dem Teilwert abzüglich der bereits in Anspruch genommenen AfA-Beträge im Privatbereich.
2. ist geringer als die historischen, aber höher als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Die AfA bemisst sich nach den fortgeführten Kosten.
3. liegt sowohl unter den historischen als auch den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Die AfA berechnet sich nach dem ungeminderten Einlagewert.
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