§ 7 EStG - Auch für vermietetes Privat- vermögen gilt die amtliche AfA-Tabelle
Nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG ist unter bestimmten Umständen für die Gebäudeabschreibung die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Werden privat vermietete Gegenstände vom Mieter zu betrieblichen Zwecken genutzt, entspricht der Begriff der „tatsächlichen Nutzungsdauer” inhaltlich der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer” betrieblicher Wirtschaftsgüter. Daher kann nach Auffassung des FG Saarland die amtliche AfA-Tabelle für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auch für vermietete Gegenstände des Privatvermögens angewendet werden, um diesen Zeitraum zu schätzen. Im Urteilsfall ging es um eine vermietete Lagerhalle, für die das Finanzamt lediglich die lineare Gebäude-AfA mit 2 v.H. ansetzen wollte. Die AfA-Tabelle weist hingegen eine Nutzungsdauer von 25 Jahren aus, sodass 4 v.H. abziehbar sind.
Die AfA-Tabelle stellt nicht darauf ab, in welcher Art von Vermögen das Wirtschaftsgut gehalten wird, sondern wo und wie es genutzt wird. Zwar wurde die jeweilige Nutzungsdauer für das Anlagevermögen aufgrund der Erfahrungen der Betriebsprüfung ermittelt, das stellt aber keine Einschränkung des Anwendungsbereiches dar. Denn ein im Betrieb genutztes Wirtschaftsgut fällt auch dann unter die Tabelle, wenn es im Privatvermögen gehalten wird. Der verfolgte Zweck der Verfahrensvereinfachung gebietet gerade eine Anwendung auf alle entsprechend genutzten Wirtschaftsgüter. Damit müssen private Vermieter keine kürzere Nutzungsdauer nachweisen, sondern können auf die Angaben der Tabelle verweisen.
Fundstelle:
FG Saarland 8.11.06, 1 K 336/03
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