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  • § 7 EStG - Ausgangsgröße für die Bemessungsgrundlage ist der Einlagewert

    Nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG bemisst sich die AfA nach dem Einlagewert abzüglich der bereits zuvor bei den Überschusseinkünften vorgenommenen Abschreibungen. Nach Auffassung des FG Niedersachen kommt ein Ansatz nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten entgegen der Verwaltungsauffassung in R 7.3 Abs. 6 EStR nicht in Betracht. Damit ist die Bemessungsgrundlage der Einlagewert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits bei den Überschusseinkünften geltend gemachten AfA.  

     

    Zwar erwähnt § 7 EStG nicht den Einlagewert, sondern nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist aber entscheidend, dass sich die weitere AfA nach einer Einlage schon immer nach dem Einlagewert bemessen hat. Die Einlage wird für Zwecke der AfA als anschaffungsähnlicher Vorgang und der Einlagewert damit als fiktive Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesehen. Das kann nun so ausgelegt werden, dass lediglich die bereits im Rahmen der Überschusseinkunftsarten vorgenommene AfA aus der AfA-Bemessungsgrundlage auszuklammern ist.  

     

    Nur durch diese systematische Auslegung kommt es zu einer Belastungsgleichheit. Wird ein Wirtschaftsgut im Privatvermögen nicht zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, wird die AfA von dem hohen Einlagewert berechnet und Wertsteigerungen im Privatbereich werden somit berücksichtigt. Bei vorheriger Erzielung von Überschuss-einkünften ist es daher gerecht, wenn die im Privatvermögen entstandenen Wertsteigerungen nach der Einlage mit Ausnahme der bereits erhaltenen AfA ebenfalls abschreibbar sind.