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  • § 7 EStG - Beginn der AfA und Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Windkraftanlagen

    Der BFH erläutert in einem aktuellen Urteil die Relevanz des wirtschaftlichen Eigentums für die Bestimmung der Abschreibung. Diese ist für jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu prüfen. Bei einer Windkraftanlage kann die AfA schon vor Inbetriebnahme beginnen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Erwerber wirtschaftliches Eigentum erlangt, also Besitz, Gefahr, Nutzungen und Last auf ihn übergehen, wenn die technische Anlage erst nach erfolgreichem Abschluss des Probebetriebs abgenommen werden soll. Als Gesamtheit gelten dabei bei einem Windpark im Regelfall jede einzelne Windkraftanlage einschließlich Transformator, verbindende und externe Verkabelung sowie die Zuwegung. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer im Windpark nach Auffassung des BFH einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der prägenden Anlage. In den entschiedenen Fällen ergab sich abhängig vom Jahr der Errichtung eine Abschreibungsdauer von 12 bzw. 16 Jahre.  

     

    Die eigenständige Prüfung des AfA-Beginns für jedes Wirtschaftsgut kann dazu führen, dass sie bei wirtschaftlichem Eigentum schon vor Inbetriebnahme beginnt, was am Bilanzstichtag anhand der Chancen und Risiken beurteil wird, die aus dem erworbenen Anlagegut erwachsen. Wichtig ist der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs. Die Kaufpreisvorauszahlung führt nicht zur vorzeitigen Verfügungsmacht. Der gezahlte Vorschuss ist vielmehr beim Erwerber zu aktivieren und beim Veräußerer zu passivieren.  

     

    Der BFH hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, um anhand der BFH-Voraussetzungen den Eigentumsübergang zu prüfen. Das FG darf nicht schon deshalb von der Übergabe ausgehen, weil der Verkäufer vertraglich seine Leistungspflicht mit der Errichtung vollständig erfüllt hat. Relevant ist vielmehr, ob laut Kaufvertrag die Risiken erst bei Beendigung von Probebetrieb und Abnahme auf den Erwerber übergehen sollen.