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  • · Fachbeitrag · § 7 EStG

    Erwerb von Windkraftanlagen: AfA-Berechtigung und Rückstellung für Rückbauverpflichtung

    Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Windkraftanlagen reicht der bloße Besitz- und Nutzungsübergang nicht aus. Es reicht auch dann nicht aus, wenn der Erwerber aus einem Probebetrieb der Anlage bereits Einnahmen in Form von Einspeiseerlösen erzielt. Verbindlichkeiten aus einer Rückbauverpflichtung von Windkraftanlagen, die sich noch im Probebetrieb befinden und bei denen das wirtschaftliche Eigentum noch nicht auf den Erwerber übergegangen ist, sind nicht im laufenden Betrieb angefallen, sodass die Bildung einer Rückstellung noch nicht zulässig ist. So lautet das aktuelle Urteil des FG Münster.

     

    Hintergrund

    Das für den Beginn der AfA maßgebende Jahr der Anschaffung ist nach § 9a EStDV das Jahr der Lieferung. Geliefert ist ein Wirtschaftsgut, wenn der Steuerpflichtige (Erwerber) zumindest die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut in dem Sinne erlangt hat, dass er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.

     

    Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO ist wirtschaftliches Eigentum zu bejahen, wenn ein anderer als der (zivilrechtliche) Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Wirtschaftliches Eigentum liegt im Falle der Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter daher dann vor, wenn (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.