§ 7 EStG – Die degressive AfA muss auch in der Handelsbilanz zugrunde gelegt werden
Die degressive Abschreibung ist verstärkt in den Blickpunkt gerückt, insbesondere durch den seit Anfang 2006 auf bis zu 30 v.H. erhöhten Satz beim beweglichen Anlagevermögen. Wer zur Buchführung verpflichtet ist, muss sein steuerliches AfA-Wahlrecht bereits mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluss ausüben. Angesichts der Maßgeblichkeit folgt hieraus, dass die degressive AfA ohne Ansatz in der Handelsbilanz steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Diesen Grundsatz hat der BFH erneut bestätigt und folgt damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung.
Zwar gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nicht, soweit ein in der Handelsbilanz angesetzter Wert den steuerrechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Doch auch eine dann mögliche Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 EStG hilft nicht weiter. Die Wahl der degressiven AfA-Methode setzt weiterhin ein entsprechendes Vorgehen in der Handelsbilanz voraus. Kein Argument ist zudem, dass Kapitalgesellschaften oft formal nur schwierig ihre Bilanz rückwirkend anpassen können.
Praxishinweis: Diese Vorgabe gilt für alle buchführungspflichtigen Unternehmen und auch für die Gebäudeabschreibung. Die Maßgeblichkeit gilt für die gesamte Abschreibungsdauer und nicht nur für die Wahl der Methode. Werden in der Handelsbilanz andere degressive AfA-Beträge als steuerrechtlich zulässig angesetzt, führt das in der Steuerbilanz zwangsläufig zum Ansatz der linearen Abschreibung.
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