§ 7 EStG - Ein Betriebs-Pkw ist zwingendabzuschreiben
Die lineare AfA auf einen betrieblich genutzten Pkw richtet sich nach dessen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 EStG ist die Abschreibung verpflichtend. Dabei sind die Absetzungen so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR verteilt sind. Die AfA-Bemessungsgrundlage für den Pkw kann nicht um einen Restwert, Wiederverkaufswert oder Schrottwert gemindert werden.
Im Urteilsfall hatte eine Freiberufler-Sozietät ein Fahrzeug nur auf 5.000 EUR abgeschrieben und machte diesen Restwert erst bei der späteren Entnahme als Betriebsausgabe geltend. Das ist nicht möglich. Ein Anhaltewert kann nur gebildet werden, wenn erfahrungsgemäß auch nach Beendigung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ein im Verhältnis zu den Anschaffungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt. Das gilt etwa für den Schrottwert bei Schiffen - bei Pkw ist dieser ausgeschlossen.
Für einen Pkw ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend. Unabhängig von insoweit nicht bindenden abweichenden Verwaltungserlassen geht der BFH grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von acht Jahren aus, sofern keine Anhaltspunkte für einen kürzeren Zeitraum vorliegen. Damit kann im Jahr der Veräußerung oder Entnahme nur noch der linear abgeschriebene Buchwert als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Sofern die Steuerbescheide für die Jahre mit der unterlassenen AfA bereits bestandskräftig geworden sind, kann die Abschreibung auch nicht mehr nachgeholt werden.
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