§ 7 EStG – Eine Web-Adresse ist kein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut
Wer beruflich oder betrieblich einen Internetauftritt unterhält, der viele Besucher „anlocken“ soll, lässt sich eine klangvolle und von Suchmaschinen leicht auffindbare Domain-Adresse etwas kosten. So auch ein Unternehmer, der für seine Web-Adresse rund 4.500 EUR bezahlt hatte. Die Internetseiten richtete er anschließend selbst ein.
Solche Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Einrichtung einer Web-Adresse tätigt, stellen weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Laut Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2004 sei nicht ersichtlich, dass sich eine Web-Adresse in ähnlicher Weise wirtschaftlich abnutzt wie beispielsweise eine abschreibungsfähige EDV-Software.
Die Domain-Adresse stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Das hiermit verbundene Recht unterliegt keinem Wertverzehr. Folglich entfällt die Möglichkeit, AfA vorzunehmen. Es liegt auch keine wirtschaftliche Abnutzung der Adresse vor, da ihre Nutzung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt. Der markenrechtliche Schutz besteht zunächst zehn Jahre und kann anschließend auf nicht absehbare Zeit verlängert werden.
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