§ 7 EStG - Einlagewert mindert sich um im Privatvermögen vorgenommene AfA
Nach einer Einlage stellt der Einlagewert - der grundsätzlich mit dem Teilwert bewertet wird - abzüglich bereits im Privatvermögen vorgenommener Abschreibungen die neue AfA-Bemessungsgrundlage dar. Entgegen der Verwaltungsauffassung bestimmt sich nach Meinung des BFH die AfA-Bemessungsgrundlage demnach nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Einlagewert über den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt.
Durch die gesetzliche Abschreibungsbeschränkung soll verhindert werden, dass das im Bereich der Überschusseinkünfte abgeschriebene Wirtschaftsgut nach der Einlage wiederum voll und damit doppelt abgeschrieben werden kann. Würde die AfA-Bemessungsgrundlage dabei allerdings auf die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, hätte dies zur Folge, dass im Privatvermögen gebildete stille Reserven nicht mehr abgeschrieben werden könnten und bis zum Abgang des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eingefroren wären.
Ein Verständnis der Regelung dahingehend, dass im Privatvermögen gebildete stille Reserven nach der Einlage nicht mehr in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, würde einen offenkundigen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Wertungswiderspruch nach sich ziehen.
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