§ 7 EStG - Ertragsteuerliche Einstufung einer Dach-Solaranlage
Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie dachintegrierte Fotovoltaikanlagen ertragsteuerlich zu beurteilen sind. Nunmehr gilt Folgendes:
Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen
Werden Fotovoltaikanlagen errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt, sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt werden, erfüllen sie gleichzeitig zwei Funktionen. Sie schützen einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen und dienen andererseits unmittelbar der Stromerzeugung im Rahmen des Gewerbebetriebs. Nach der Entscheidung der ESt-Referatsleiter sind ertragsteuerlich nunmehr auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter. Bislang galt dies nur für herkömmliche Aufdachanlagen.
Die Behandlung als selbstständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder anlässlich einer Dachsanierung angeschafft oder hergestellt wird. Zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungskosten zuzurechnen. Die ertragsteuerliche Beurteilung der Anlage entspricht nunmehr im Wesentlichen der umsatzsteuerlichen Behandlung.
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