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  • · Fachbeitrag · Ertragsteuern

    Aufwendungen für dachintegrierte Fotovoltaikanlagen

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    | Vermehrt werden Fotovoltaikanlagen (F-Anlagen) errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt (Aufdachanlagen), sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt werden (z. B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Fotovoltaikmodul). Diese sog. dachintegrierten Fotovoltaikanlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb). |

     

    Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie dachintegrierte F-Anlagen ertragsteuerlich zu beurteilen sind. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass auch dachintegrierte F-Anlagen - ebenso wie herkömmliche Aufdachanlagen - nicht als unselbstständige Bestandteile des Gebäudes, sondern als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Dachintegrierte F-Anlagen sind daher im Ergebnis ertragsteuerlich mit den sog. Aufdachanlagen gleich zu behandeln.