§ 7 EStG - Im Privatvermögen abgesetzte AfA mindert Einlagewert nicht immer voll
Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll das Jahressteuergesetz 2010 an die BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von AfA bei zuvor im Rahmen einer Überschuss-Einkunftsart genutzten Wirtschaftsgütern angepasst werden. Daher sollen über den geänderten § 7 Abs. 1 S. 5 EStG Abschreibungen bis zum Zeitpunkt der Einlage nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit der Einlagewert stille Reserven in Höhe der vorgenommenen AfA enthält. Der BFH hatte entschieden, dass die AfA nach Einlage entgegen dem bisherigen Gesetzeswortlaut und entgegen der früheren Verwaltungsauffassung nach dem um die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen verminderten Einlagewert vorzunehmen ist (s. AStW 10, 158).
Weil damit nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Ausgangswert maßgebend sind, führt dies zu einer Vergrößerung der AfA-Bemessungsgrundlage, wenn der Einlagewert über den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Liegt er hingegen darunter oder möglicherweise sogar noch unter den fortgeführten Buchwerten, bewirkt das eine Schlechterstellung des Einlegenden gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die Vorschrift soll aber nur verhindern, dass Abschreibungen doppelt in Anspruch genommen werden.
Da Steuerpflichtige nicht daran gehindert werden sollen, sämtliche durch die Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts verursachten Investitionen abzuschreiben, erfolgt nunmehr die Korrektur. Liegt der Einlagewert unter den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dürfen aber nicht sämtliche bereits beanspruchten Abschreibungen von ihm abgezogen werden, sondern nur AfA-Beträge in der Höhe, die den im Einlagewert enthaltenen stillen Reserven entspricht.
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