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  • § 7 EStG – Kaufpreisrückzahlung beim Immobilienkauf führt zur Schenkung

    Ein Immobilienverkauf an Angehörige kann als unentgeltliche Zuwendung gewertet werden, wenn der gezahlte Kaufpreis später zurückgeschenkt wird. Ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Argumente liegt in einem solchen Fall Gestaltungsmissbrauch vor. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der Vater seinem Sohn ein Wohnhaus verkauft. Der gezahlte Kaufpreis wurde dem Sohn nach zehn Monaten geschenkt, um damit die Kredite abzulösen. Hier liegt ein Gesamtplan vor. Durch einen gegenläufigen Rechtsakt wurde der wirtschaftliche Aufwand beim Sohn vermieden. Somit handelte es sich bei dem Immobilienverkauf um eine Schenkung und die Eigenheimzulage konnte nicht gewährt werden. 

     

    Ein schädlicher Gesamtplan liegt ebenfalls vor, wenn der Verkauf lediglich zur Erzielung von Steuervorteilen durch erhöhte AfA gewählt wurde. Oft ist von Anfang an eine unentgeltliche Überlassung der Mietimmobilie erwünscht. Auch hier sind die im engen Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte – Verkauf der Immobilie und Rückschenkung des Kaufpreises – steuerlich zu einem wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen. Im Ergebnis liegt eine Schenkung der Immobilie vor und der Erwerber muss daher die im Zweifel geringere AfA seines Rechtsvorgängers fortführen. 

     

    Praxishinweis: Um die Annahme eines Gesamtplans zu entkräften, müssen die Parteien Argumente gegen eine beabsichtigte und für einen neu gefassten Entschluss zur Rückübertragung vortragen. Dies ist umso wichtiger, je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen Veräußerung, Zahlung und Rückschenkung ist.