§ 7 EStG - Keine Anschaffungskosten bei nicht nachgewiesener Kaufpreiszahlung
Im Urteilsfall des FG Sachsen-Anhalt wurde ein Mietwohngrundstück unter Angehörigen übertragen. Kann eine angeblich in bar abgewickelte Kaufpreiszahlung nicht hinreichend nachgewiesen werden, ist nach Ansicht des FG davon auszugehen, dass das Mietwohngrundstück unentgeltlich übertragen worden ist. In diesem Fall entstehen beim Erwerber keine Anschaffungskosten für das Hausgrundstück, die als Bemessungsgrundlage für die AfA herangezogen werden könnten. Mangels eigener Anschaffungskosten ist die AfA des Rechtsvorgängers fortzuführen.
Im Urteilsfall sollte der Vater seinem Sohn 200.000 EUR geschenkt haben, der hiervon den Kaufpreis für ein von der Mutter übernommenes Mietwohngrundstück bezahlt haben sollte. Da sich die Beteiligten an die Einzelheiten der jeweiligen Geldübergaben nicht mehr erinnern konnten, ging das FG von einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung aus. Zwar kommt es für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Regel nicht darauf an, wie diese finanziert wurden. Bargeld stellt aber nur dann Anschaffungskosten dar, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht und auch an den Verkäufer gezahlt wird.
Praxishinweis: Zweifel beim Nachweis günstiger Sachverhalte gehen stets zulasten des Steuerpflichtigen. Daher sollte gerade bei ungewöhnlichen Vorfällen rechtzeitig dafür gesorgt werden, dass ausreichende Nachweise vorliegen. Das gilt insbesondere bei Bargeschäften zwischen nahen Angehörigen. Diese sollten vorrangig über Konten abgewickelt werden. Unschädlich wäre es im Urteilsfall aber gewesen, wenn der Vater den Betrag der Mutter im Wege des abgekürzten Zahlungswegs direkt hätte zukommen lassen. Nur der Zufluss muss dann in solchen Fällen nachgewiesen werden.
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