§ 7 EStG - Miteigentümer müssen nicht einheitlich lineare oder degressive AfA wählen
Bei vom Steuerpflichtigen hergestellten oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafften inländischen Gebäuden kann neben der linearen auch die höhere degressive AfA abgezogen werden. Dieses Wahlrecht zwischen den §§ 7 Abs. 4und 7 Abs. 5 EStGgilt auch für Miteigentümer eines Wohngebäudes. Nach dem Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 3.3.2005 muss das Wahlrecht von den Miteigentümern dabei nicht einheitlich ausgeübt werden.
Insbesondere § 7a Abs. 7 EStG, wonach mehrere Beteiligte ein Wirtschaftsgut für die erhöhte AfA oder Sonder-AfA nur einheitlich behandeln dürfen, sei für eine normale AfA nicht anwendbar, wozu auch die degressive Abschreibung zählt. Denn beide AfA-Arten sind nicht vergleichbar und verfolgen auch andere Ziele. Sofern der Gesetzgeber eine einheitliche Vorgehensweise auch für die normale AfA nach § 7 EStG gewollt hätte, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Das hat er nicht getan.
Daher können die einzelnen Beteiligten einer Grundstücksgemeinschaft hinsichtlich der Gebäude-AfA im Rahmen der Feststellungserklärung nebeneinander die lineare und degressive Abschreibung wählen. Das FG widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung in R 44 Abs. 7 EStR. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, die Finanzverwaltung hat ihre Revision zurückgenommen.
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