§ 7 EStG – Nachträglich errichtete Garagen können gesondert abgeschrieben werden
Werden auf dem Gelände eines großen Mietwohnkomplexes nachträglich Garagen errichtet, sind die Garagen als selbstständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben. Das gilt nach Auffassung des BFH zumindest dann, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war. Zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen darf zusätzlich kein enger Zusammenhang bestehen. Im Urteilsfall wurden zu drei großen Mietwohnkomplexen mit insgesamt 103 Wohneinheiten nachträglich 15 neue Garagen gebaut. Die insgesamt vorhandenen Pkw-Abstellflächen unterschritten die Zahl der Wohnungen deutlich. Einige Garagen wurden darüber hinaus Nicht-Mietern überlassen.
Getrennt stehende Bauwerke sind grundsätzlich gesonderte Wirtschaftsgüter. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Bauwerk ohne das andere als unvollständig erscheint. Dies ist etwa bei Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern der Fall, da diese Häuser nach heutigen Vorstellungen ohne Garage oder Stellplatz als unvollendet gelten. Nachträglich errichtete Garagen auf dem Gelände eines Mietwohnkomplexes sind aber selbstständige Bestandteile. Dafür spricht auch, dass nur für einen Teil der Wohnungen Pkw-Plätze zur Verfügung stehen und eine Vermietung auch an Dritte erfolgt.
Praxishinweis: Der Herstellungsaufwand für ein nachträglich errichtetes selbstständiges Gebäude kann gesondert abgeschrieben werden. Liegt das Datum des Bauantrags allerdings nach dem 31.12.2005, ist die degressive AfA auf Grund der Gesetzesänderung nicht mehr möglich. In diesem Fall sind die nachträglich errichteten Garagen linear mit einer eigenen Nutzungsdauer abzuschreiben. Liegt die Nutzungsdauer der Garagen unter 50 Jahren, wirkt sich die gesonderte AfA günstiger aus.
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