§ 7 EStG - Update eines Software-Programms rechtfertigt keine außerordentliche AfA
Die neue Version einer Software rechtfertigt keine außerordentliche AfA auf das Altprogramm. Dies kommt nach dem Urteil des FG Münster vom 18.2.2005 nur in Betracht, wenn Wirtschaftsgüter in ihrer Nutzung beeinträchtigt sind, etwa bei vorzeitiger Entwertung durch Zerstörung. Im Urteilsfall hatte ein Architekt ein Programm wegen eines Updates und eine andere Software mangels weiterer beruflicher Verwendung auf Grund fehlender Aufträge zu Unrecht außerordentlich abgeschrieben.
Zweck außerordentlicher AfA ist es, die Verteilung der Anschaffungskosten anzupassen, wenn ein Wirtschaftsgut in seiner Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Hierzu muss ein außergewöhnlicher Abnutzungseffekt vorliegen, der über die normale AfA hinausgeht. Das Erscheinen einer neueren Programmversion ist kein Umstand, der zu einer außerordentlichen AfA berechtigt. Es kann zwar eine Wertminderung der Altversion eintreten, die aber allenfalls zur Teilwertabschreibung führt. Die ist jedoch nach der BFH-Rechtsprechung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zulässig.
Eine außergewöhnliche Abnutzung liegt auch nicht vor, wenn eine Software nur für einen bestimmten Auftrag erworben wird, und der Auftrag nicht mehr vorliegt. Dieses Risiko besteht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung und ist kein aus dem Rahmen des Üblichen fallendes Ereignis für einen außergewöhnlichen Abnutzungseffekt. Zudem fehlt es an einer endgültigen Einschränkung der Nutzbarkeit. Selbst ohne Vorlage von Aufträgen kann nicht ausgeschlossen werden, dass neue Aufträge im Laufe der Nutzungsdauer noch zustande kommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Software durch Weiterverkauf zu verwerten.
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