§ 70 EStG - Keine Korrektur bestandskräftiger Kindergeldbescheide bei Rechtsänderung
Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze bestandskräftig abgelehnt, kann die spätere Entscheidung des BVerfG zum Abzug von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bescheid kann zwar geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor Beginn oder während des Jahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge ergangen ist. Das gilt aber nicht mehr, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Jahr bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Mit diesem Urteil zerstreut der BFH die Hoffnung der Eltern volljähriger Kinder, durch den Abzug von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen nachträglich für vergangene Jahre unter die schädliche Einkommensgrenze zu rutschen. Die Änderungsvorschriften des § 70 Abs. 2 EStG sind hierbei nicht anwendbar. Der BVerfG-Beschluss hat nur eine bereits bestehende Rechtslage festgestellt, die von der Familienkasse fehlerhaft angewandt wurde. Eine Korrektur nach § 70 Abs. 3 EStG kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen und Abs. 4 ist nur auf Prognoseentscheidungen anzuwenden. Die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung sind auch nicht anzuwenden, da ein Urteil weder eine neue Tatsache noch ein rückwirkendes Ereignis darstellt.
Praxishinweis: Besteht aufgrund bestandskräftiger Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheide kein Anspruch auf Kindergeld, kann dies bei noch offenen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt werden. Für die Günstigerprüfung wird dann kein Kindergeld gegengerechnet. Das hat zur Folge, dass die steuerlichen Freibeträge für Kinder gewährt werden.
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