§ 70 EStG – Kindergeldbescheid auch nach bestandskräftiger Ablehnung änderbar
Das BVerfG hatte 2005 entschieden, dass Beiträge von Kindern zur Sozialversicherung bei der Prüfung der schädlichen Einkunftsgrenze von derzeit 7.680 EUR zu berücksichtigen sind (s. auch AStW 05, 437, AStW 06, 107).Eine diesbezügliche Korrektur von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden haben die Familienkassen bislang aber abgelehnt. Doch die FG Münster und Düsseldorf sind der Auffassung, dass eine Änderung beim Kindergeld zu Gunsten der Eltern auch noch bei bestandskräftigen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheiden erfolgen kann, die die Familienkassen während des Jahres erlassen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Prognoseentscheidung, da erst nach Ablauf des Jahres feststeht, ob das Kind die Einkommensgrenze tatsächlich über- oder unterschritten hat. Deshalb kann ein solcher Prognosebescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden.
Diese Sichtweise ergibt sich aus § 70 Abs. 4 EStG. Diese Änderungsvorschrift soll nämlich sicher stellen, dass eine Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges Kind auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres korrigiert werden kann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag entgegen einer früheren Prognose der Familienkasse über- oder unterschreiten. Vor Ablauf des Kalenderjahres steht die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge zwangsläufig noch nicht fest, sondern wird erst nachträglich bekannt.
Erst wenn die Familienkasse den Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheid nach Ablauf des Jahres erlässt, liegt eine endgültige Beurteilung der Einkommenssituation des Kindes vor. Somit kann erst in diesem Fall der bestandskräftige Bescheid nicht mehr geändert und die Sozialbeiträge nicht mehr berücksichtigt werden.
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