§ 70 EStG - Kindergeldfestsetzung nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung
Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge der Kinder den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kindes kann allerdings nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung wieder aufgehoben werden. Lag das Einkommen nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der späteren Rechtsprechung des BVerfG die Sozialversicherungsbeiträge angesetzt hat, kommt eine Aufhebung nach Jahresablauf nicht in Betracht.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern nachträglich Werbungskosten geltend gemacht. Gemeinsam mit dem nunmehr zulässigen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge gemäß geänderter Rechtsauffassung wurde der Jahresgrenzbetrag damit unterschritten. § 70 Abs. 4 EStG kommt hier zur Anwendung, weil das nachträgliche Bekanntwerden des Nichtüberschreitens des Jahresgrenzbetrags nicht allein auf der unzutreffenden Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge beruht. Ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG einmal eröffnet, hat die Familienkasse die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage und damit den Beschluss des BVerfG zu beachten.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die prognostizierten Einkünfte bei Abzug der Sozialversicherungsbeiträge unterhalb des Grenzbetrags gelegen hätten. Dann wären die nachträglich bekannt gewordenen erhöhten Werbungskosten nicht allein der Grund für die Unterschreitung des Grenzbetrags. Vielmehr würde die Bescheidaufhebung einen materiellen Fehler der Familienkasse - die Nichtberücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge - rückwirkend berichtigen. Dies widerspricht dem Zweck des § 70 Abs. 4 EStG.
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