Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • §§ 79 ff EStG – Neuregelungen zur privaten Altersvorsorge über Riester-Renten

    Das BMF nimmt zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung Stellung und hat den Anwendungserlass auf insgesamt 96 Seiten aktualisiert. Er tritt ab 2008 an die Stelle des Schreibens aus dem Jahre 2004. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen zur Riester-Rente: 

     

    • Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.

     

    • Anspruch auf Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. Wird das Kind z.B. erst im Dezember geboren, gibt es demnach Kinderzulage für das gesamte Jahr.

     

    • Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen des § 26 EStG – z.B. bei Alleinerziehenden – erhält der Empfänger des Kindergelds auch die Kinderzulage. Eine Übertragung ist nicht möglich, selbst wenn dieser Elternteil keine Grundzulage erhält. Die gleiche Einschränkung gilt, wenn nicht beide Ehegatten Eltern des Kindes sind.

     

    • Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf Kinderzulage für dieses Kind. Der steht dem Kind selbst aber nur zu, sofern es auch eine Grundzulage erhält.

     

    • Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag 4 v.H. der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage, zumindest jedoch 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielt, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist dabei keine maßgebende Einnahme.