§ 7g EStG - Angaben für eine Ansparrücklage müssen sich nicht in der Bilanz befinden
Für die Nachvollziehbarkeit der Ansparrücklage reicht es aus, wenn sich die erforderlichen Angaben spätestens bei Abgabe der Steuererklärung in der Buchführung befinden. Die Angaben müssen weder im Jahresabschluss selbst stehen, noch müssen die Rücklagen für mehrere Wirtschaftsgüter getrennt gebucht werden. Eine Sammelbuchung reicht aus, wenn sich die Einzelangaben wie voraussichtliche Kosten und geplantes Anschaffungsjahr in der Buchführung befinden. Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des FG Bremen auch dann erfüllt sein, wenn der Steuererklärung nur der Jahresabschluss mit einer Sammelbuchung für mehrere Ansparrücklagen beigefügt wird und die erforderlichen Angaben zu den geplanten einzelnen Anschaffungen erst später über eine Liste nachgereicht werden.
Gemäß § 7g Abs. 3 EStG darf eine Rücklage nur gebildet werden, wenn sie in der Buchführung verfolgt werden kann. Die voraussichtliche Investition muss daher bei Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob der Erwerb dem entspricht, für den die Rücklage gebildet worden ist. Daher sind mehrere künftige Investitionen als einzelne Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Die erforderlichen Angaben müssen dabei mit Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens mit dem Einreichen der Steuererklärung vorhanden sein, sofern hier die Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung fordert allerdings, dass jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern ist. Dies stellt nach Auffassung des FG Bremen eine Überdehnung der Regelung des § 7g Abs. 3 EStG dar.
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