§ 7g EStG - Der Gewinn darf auch mit Hilfe einer Ansparrücklage für einen Luxus-Pkw reduziert werden
Wenn ein Steuerpflichtiger ein Geschäftsjahr außergewöhnlich erfolgreich abgeschlossen hat, und wenn der Gewinn mit den üblichen Gestaltungsmaßnahmen nicht ausreichend reduziert werden kann, bleibt bei kleineren Betrieben als eine der letzten Möglichkeiten zur Reduzierung des Gewinns die Bildung einer Ansparrücklage übrig. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf in einem Urteil vom 7.Juni 2004 darf eine Ansparrücklage auch für einen Luxus-Pkw gebildet werden, z.B. für einen Porsche mit Anschaffungskosten von 120.000 Euro. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist nicht rechtskräftig; es sollte deshalb nur als letzte Möglichkeit herangezogen werden, wenn alle anderen Gestaltungsmaßnahmen ausgeschöpft worden sind.
Im Streitfall hatte ein selbständiger Finanzdienstleister eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Porsche Coupé gebildet. Streitig war insoweit, ob eine Ansparrücklage auch für die Anschaffung eines Pkw mit unangemessenen Anschaffungskosten gebildet werden darf. Deshalb ließ das Finanzamt nur die Bildung einer Ansparrücklage von einem Fahrzeugpreis i.H.v. 55.000 EUR zu, während der Steuerpflichtige die Ansparrücklage von einem Fahrzeugpreis von 120.000 EUR bilden wollte.
Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass eine Ansparrücklage von den echten Anschaffungskosten eines Luxus-Pkw gebildet werden kann, auch wenn diese Anschaffungskosten unangemessen hoch sind, weil der Wortlaut des § 7g EStG insoweit keine Einschränkungen enthält. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFH kann der Gewinn also bei kleineren bilanzierenden Betrieben auch durch Bildung einer Ansparrücklage für Luxusanschaffungen gemindert werden.
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