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  • § 7g EStG – Eine überhöhte Rücklage ist mit Gewinnzuschlag aufzulösen

    Mindern Bilanzierende oder Einnahmen-Überschuss-Rechner ihren Gewinn durch eine über der gesetzlichen Höchstgrenze liegende Ansparabschreibung, muss nicht nur der zulässige, sondern auch der überhöhte Rückstellungsbetrag spätestens nach zwei Jahren zwingend Gewinn erhöhend rückgängig gemacht werden. Das gilt immer dann, wenn der Steuerbescheid für das Jahr der Bildung bereits bestandskräftig ist. Dabei spielt es nach dem BFH-Urteil vom 28.4.2005 keine Rolle, wenn das Finanzamt die Höhe der Rücklage damals nicht beanstandet hatte.  

     

    Im Urteilsfall hatte ein Selbstständiger eine Rücklage in Höhe von 350.000 EUR gebildet, obwohl gemäß § 7g Abs. 3 EStG lediglich ein Betrag von maximal 154.000 EUR zulässig gewesen wäre. Das Finanzamt beanstandete dies nicht, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde. Zwei Jahre später wurde lediglich in Bezug auf die 154.000 EUR eine Gewinn erhöhende Auflösung mangels Investition vorgenommen. Laut BFH ist die Ansparabschreibung aber spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Vornahme durch Ansatz einer fiktiven Betriebseinnahme rückgängig zu machen. Dies gilt auch für eine überhöhte Rücklage. Kann die Veranlagung, in der diese Abschreibung vorgenommen wurde, noch geändert werden, ist sie im Ursprungsbescheid zu verringern.  

     

    Praxishinweis: Sollte aus Versehen eine solche überhöhte Anspar-abschreibung gebildet worden sein, ist die Korrektur so schnell wie möglich vorzunehmen. Geht dies noch im ursprünglichen Bescheid, erspart man sich den Gewinnzuschlag von jährlich 6 v.H.