§ 7g EStG - Einordnung von Solaranlage und privatem Gebäude
Zwei praxisrelevante Verwaltungsanweisungen äußern sich zur Anwendung des § 7g EStG, zur Anwendung der Sonder-AfA und des Vorsteuerabzugs bei Fotovoltaikanlagen, die teilweise unternehmerisch durch die Stromerzeugung auf dem Dach und ansonsten für private Wohnzwecke genutzt werden.
Ansatz des Investitionsabzugsbetrags
Das FinMin Schleswig-Holstein geht der Frage nach, inwieweit die Entnahme von Strom für private Zwecke die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags verhindern kann.
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 8.5.2009 wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Soll für das Wirtschaftsgut ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden, kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an. Im zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob der von der Solaranlage auf dem Dach bzw. am Gebäude produzierte und für den privaten Gebrauch verwendete Strom als schädliche Nutzung anzusehen ist.
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