§ 7g EStG - Günstige Urteile zur Anwendung des Investitionsabzugsbetrags
Das FG Niedersachsen hat jetzt in zwei Urteilen gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und für Selbstständige, die einen Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, entschieden.
Bestellung ist zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht nötig
Bei einer Betriebseröffnung muss die Investitionsabsicht für die Bildung des Abzugsbetrags nicht zwingend durch eine verbindliche Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen nachgewiesen werden. Nach dem Urteil vom FG Niedersachsen lässt sich die Rechtsprechung zur Ansparrücklage nicht auf die Neuregelung zum Investitionsabzugsbetrag übertragen. Nach alter Rechtslage sollte die ungerechtfertigte Inanspruchnahme durch die Rücklagenbildung ins Blaue hinein verhindert werden. Diese Missbrauchsgefahr ist nun nahezu ausgeschlossen, weil der Abzugsbetrag ohne Investition rückgängig zu machen ist und wegen der damit verbundenen Verzinsung kein Stundungseffekt eintritt.
Die Investitionsabsicht kann auch ohne Bestellung durch eine Konkretisierung der voraussichtlichen Investition belegt werden. Im Urteilsfall wurde die geplante Anschaffung von Solaranlagen durch Firmenangebote belegt, die neben dem Erwerb der Kollektoren auch die zum Betrieb notwendigen Teile samt Montagekosten auswiesen. Hieraus lässt sich schließen, dass der Hausbesitzer fest entschlossen war, den geplanten Einbau auch tatsächlich zu tätigen. Eine verbindliche Bestellung der Solaranlage ist entgegen der Verwaltungsauffassung nicht erforderlich. Wird die Absicht einer voraussichtlichen Investition bezogen auf näher bezeichnete Wirtschaftsgüter hinreichend konkret dargelegt, sind insoweit keine weiteren Anforderungen zu stellen und der Abzugsbetrag kann berücksichtigt werden.
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